Sanierung eines Gebäudes als außergewöhnliche Belastung
Der Bundesfinanzhof hat in drei Urteilen entschieden, dass Aufwendungen für die Sanierung eines selbst genutzten Wohngebäudes als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig sein können. Nicht absetzbar sind aber die Kosten für übliche Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen sowie die Beseitigung von Baumängeln. Nach den aktuellen Entscheidungen können außergewöhnliche Belastungen z.B. in folgenden Fällen vorliegen:
Nachweis von Krankheitskosten: Gesetzliche Neuregelung rechtmäßig
Bestimmte Krankheitskosten werden vom Finanzamt nur dann als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt, wenn der Steuerpflichtige ihre Zwangsläufigkeit nachweist. Die durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 rückwirkend eingeführten formellen Anforderungen an den Nachweis hat der Bundesfinanzhof nunmehr als rechtmäßig beurteilt. Auf die strenge Art des Nachweises von Krankheitskosten, bei denen die medizinische Notwendigkeit nicht offensichtlich ist
Kinderbetreuung durch Großeltern: Fahrtkostenersatz abzugsfähig
Ohne Oma und Opa geht es nicht: Viele Eltern sind bei der Betreuung ihrer Kinder auf die Hilfe der Großeltern angewiesen. Ersetzen die Eltern den Großeltern die Fahrtkosten, sind die Aufwendungen unter gewissen Spielregeln als Kinderbetreuungskosten abzugsfähig. Das hat das Finanzgericht Baden-Württemberg rechtskräftig entschieden. Der entschiedene Fall Die beiden Großmütter hatten ihr Enkelkind an einzelnen Tagen in der Woche unentgeltlich im Haushalt der
Wann sind Kosten für den „Dogsitter“ absetzbar?
Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass die Kosten für einen „Dogsitter“ nicht als haushaltsnahe Dienstleistungen absetzbar sind, wenn die Hunde außerhalb der Wohnung und des Gartens des Steuerpflichtigen betreut werden. Doch wie ist ein Fall zu entscheiden, in dem die Hunde des Steuerpflichtigen in dessen Haus und Garten versorgt, gepflegt und betreut werden? Zwar musste das Finanzgericht diese Frage nicht beantworten, die Urteilsgründe lassen aber
Kein automatischer Altersentlastungsbetrag auf Kapitalerträge
Erzielt ein Steuerpflichtiger neben der Rente ausschließlich Kapitalerträge, die der Abgeltungsteuer unterlegen haben, wird ein steuermindernder Altersentlastungsbetrag nicht gewährt. Diese Rechtsauffassung hat das Finanzgericht Münster aktuell bestätigt. Hinweis: Erzielen Ruheständler neben ihrer Rente auch Einkünfte aus Kapitalvermögen, kann die Beantragung einer Günstigerprüfung in der Einkommensteuererklärung unter Umständen