Elektronische Rechnungsstellung: Anwendungsschreiben veröffentlicht
Bereits seit 1.7.2011 gelten Vereinfachungen bei der elektronischen Rechnungsstellung. Nunmehr können u.a. auch Rechnungen, die per E-Mail (ggf. mit Anhang) übermittelt werden, zum Vorsteuerabzug berechtigen. Voraussetzung ist jedoch, dass ein innerbetriebliches Kontrollverfahren (iKv) zur Gewährleistung der Echtheit der Herkunft, der Unversehrtheit des Inhalts und der Lesbarkeit der Rechnung durchgeführt wird. Zu Detailfragen hat das Bundesfinanzministerium nun (endlich)
Zusammenfassende Meldungen ab 2013 authentifiziert zu übermitteln
Bei der Zusammenfassenden Meldung (ZM) ist ab 2013 eine Änderung hinsichtlich der elektronischen Mitteilungsmöglichkeiten zu beachten. Das Bundeszentralamt für Steuern hat aktuell mitgeteilt, dass ZM ab dem 1.1.2013 grundsätzlich authentifiziert zu übermitteln sind. Ab diesem Zeitpunkt wird der Formularserver der Bundesfinanzverwaltung für die ZM nicht mehr zur Verfügung stehen.
Zum Hintergrund
Trotz des Wegfalls der Binnengrenzen wollen die EU-Länder
Vorsteuer: Ergänzender Verweis nur von Rechnung auf Dokument
Bei der Frage, ob der Unternehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, stehen in der Praxis insbesondere die rechnungsbezogenen Anforderungen im Fokus. Im Zusammenhang mit einer hinreichenden Leistungsbeschreibung hat der Bundesfinanzhof klargestellt, dass ein Verweis von einem Dokument auf eine Rechnung unzureichend ist.
Im Streitfall verweigerte das Finanzamt den Vorsteuerabzug aus der Zweitschrift einer Rechnung mit dem Text: „Wir berechnen Ihnen für die von unserem Hause erbrachten
