Aktuelle Neuigkeiten
von und über dhmp.
Auch in 2021 treten wichtige Neuerungen in Kraft.
Über die Wichtigsten möchten wir Sie nachfolgend informieren:
Auf Beschluss der Mindestlohnkommission steigt der gesetzliche Mindestlohn
zum 01.01.2021 von derzeit 9,35 € auf 9,50 € und im nächsten Schritt
zum 01.07.2021 auf 9,60 €.
Bitte überprüfen Sie, ob das Bruttogehalt Ihrer Mitarbeiter die Anforderungen an den gesetzlichen Mindestlohn ab 01.01.2021 erfüllt.
Berechnungsbeispiele:
Bei einer 40 h-Woche beträgt die durchschnittliche monatliche Arbeitszeit 173,33 Stunden; 173,33 h x 9,50 € = 1.646,63 € Bruttogehalt
Bei einer 38 h-Woche beträgt die durchschnittliche monatliche Arbeitszeit 164,67 Stunden; 164,67 h x 9,50 € = 1.564,36 € Bruttogehalt
Wie berechnet sich die durchschnittliche monatliche Arbeitszeit? Nutzen Sie hierfür bitte eine der folgenden Formeln:
Wochenarbeitszeit x 52 Wochen (Jahresarbeitszeit) / 12 Monate = Monatsarbeitszeit
Wochenarbeitszeit x 13 Wochen / 3 Monate = Monatsarbeitszeit
Bei einem Minijobber bedeutet dies folgende maximale Arbeitszeit/Monat:
Ab dem 01.01.2021 = 9,50 € = 47,36 Stunden/Monat
Ab dem 01.07.2021 = 9,60 € = 46,87 Stunden/Monat
Ab dem 01.01.2022 = 9,82 € = 45,82 Stunden/Monat
Ab dem 01.07.2022 = 10,45 € = 43,06 Stunden/Monat
Die bisherigen umfangreichen Dokumentationspflichten gemäß Mindestlohngesetz gelten weiterhin.
Die Einhaltung wird durch die Zollbehörden überwacht und kontrolliert.
Zusätzlich kann dies bei Arbeitgeberprüfungen der Deutschen Rentenversicherung alle 4 Jahre erfolgen.
Nicht gewährter Mindestlohn gilt in der Sozialversicherung als sogenannter Phantomlohn. Hier hat der Arbeitgeber den nicht gewährten Lohn beitragsrechtlich (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil) an die Sozialversicherung abzuführen. Und das kann auf Jahre zurückgehen.
Ab 01.01.2021 wird bei vielen Steuerzahlern der Solidaritätszuschlag nicht mehr berechnet werden.
Jahreseinkommen
bis zu 61.717,00 € es fällt kein Solidaritätszuschlag an
bis zu 96.409,00 € es wird die sogenannte Minderungszone angewandt
ab 96.409,00 € der volle Prozentsatz (5,5 %) ist zu berechnen
Der durchschnittliche Zusatzbeitrag der gesetzlichen Krankenversicherung steigt von 1,1 auf 1,3 Prozent.
Im Jahr 2021 bleibt der Betrag zur Arbeitslosenversicherung bei 2,4 Prozent. Diese Regelung ist bis 31.12.2022 befristet.
Die Werte für Verpflegung und Unterkunft werden wie folgt angepasst:
Frühstück 55,00 € monatlich – 1,83 € täglich
Mittagessen 104,00 € monatlich – 3,47 € täglich
Abendessen 104,00 € monatlich – 3,47 € täglich
Der Sachbezugswert für freie Unterkunft beträgt bundeseinheitlich 237,00 € monatlich. Bei Belegung einer Unterkunft mit mehreren Beschäftigten sowie Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr und Auszubildende gelten andere Werte:
Als Ausgleich von Aufwendungen für Fernpendler wird für die Veranlagungszeiträume 2021 bis 2026 (befristeter Übergangszeitraum) die Entfernungspauschale ab dem 21. Kilometer wie folgt angehoben:
auf 0,35 € pro Kilometer (Veranlagungszeitraum 2021 bis 2023)
auf 0,38 € pro Kilometer (Veranlagungszeitraum 2024 bis 2026)
Für die ersten 20 Kilometer gelten weiterhin 0,30 € je vollen Kilometer. Die Höchstgrenze von 4.500,00 € pro Kalenderjahr bleibt bestehen.
Die Sachbezugseigenschaft von Geldkarten und Gutscheinen ist noch immer nicht abschließend geregelt. Sollten Sie Ihren Arbeitnehmern solche Leistungen gewähren wollen, sprechen Sie uns vorher bitte an.
Die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 11a EStG für aufgrund der Corona-Krise an Arbeitnehmer gezahlte Beihilfen und Unterstützungen bis zur Höhe von 1.500 EUR war bisher bis zum 31.12.2020 befristet. Die Frist wird bis zum Juni 2021 verlängert. Die Fristverlängerung führt aber nicht dazu, dass eine Corona-Beihilfe im ersten Halbjahr 2021 nochmals in Höhe von 1.500 EUR steuerfrei bezahlt werden kann.
Alle Informationen und Angaben in dieser E-Mail haben wir nach bestem Wissen zusammengestellt. Sie erfolgen jedoch ohne Gewähr. Diese Information kann eine individuelle Beratung im Einzelfall nicht ersetzen.
Bei Fragen zu den gesetzlichen Änderungen im Lohn-, Gehalts- und Sozialversicherungsrecht ab 2021 können Sie sich auch gerne jederzeit unter der E-Mail: david.gros@dhmp.de an uns wenden.
Informationen und Neuigkeiten finden Sie auch unter www.dhmp.de/ueber-dhmp/aktuelles/ und unter: www.dhmp.de/corona.
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