Durch das JStG 2020 wird zum 01.07.2021 die zweite Stufe des sog. MwSt-Digitalpakets umgesetzt.

Die Bestimmung des Orts der Lieferung bei der Versandhandelsregelung nach § 3c UStG wurde mit Wirkung vom 01.07.2021 grundlegend geändert. Danach verlagert sich bei sog. Fernverkäufen der Ort der Lieferung an den Ort, an dem sich der Gegenstand bei Beendigung der Beförderung oder Versendung an den Erwerber befindet. Die bisherigen Lieferschwellen bei grenzüberschreitenden B2C-Warenverkäufen wurden abgeschafft.

Merkblatt Fernverkauf

Ebenfalls zum 01.07.2021 wird bei bestimmten Warenlieferungen durch einen Unternehmer über eine elektronische Schnittstelle (z. B. elektronischer Marktplatz) der Betreiber der elektronischen Schnittstelle Steuerschuldner für die im Gemeinschaftsgebiet für diese Lieferungen anfallende Umsatzsteuer, da eine Lieferkette „Unternehmer an Betreiber der elektronischen Schnittstelle sowie Betreiber der elektronischen Schnittstelle an Nichtunternehmer“ fingiert wird. Die bisherige sog. Mini-One-Stop-Shop-Regelung (MOSS) wurde auf einen sog. One-Stop-Shop (OSS) erweitert, der in 3 Arten vorkommt (Nicht-EU-OSS, EU-OSS, Import-OSS).

Merkblatt OSS-Verfahren

Das BMF hat zu den Neuregelungen mit Einführungsschreiben vom 01.04.2021 Stellung genommen.

Einen Überblick können Sie sich über folgendes Video und die dazugehörende Präsentation verschaffen:

Video – MwST-Digitalpaket

Präsentation – MwST-Digitalpaket

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Quelle

dhmp 28.05.2021

1 Min.
Lesedauer vor 3 Jahren veröffentlicht

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