Auch in 2021 treten wichtige Neuerungen in Kraft. Über die Wichtigsten möchten wir Sie nachfolgend informieren:

Mindestlohn

Auf Beschluss der Mindestlohnkommission steigt der gesetzliche Mindestlohn
zum 01.01.2021 von derzeit 9,35 € auf 9,50 € und im nächsten Schritt
zum 01.07.2021 auf 9,60 €.

Bitte überprüfen Sie, ob das Bruttogehalt Ihrer Mitarbeiter die Anforderungen an den gesetzlichen Mindestlohn ab 01.01.2021 erfüllt.

Berechnungsbeispiele:
Bei einer 40 h-Woche beträgt die durchschnittliche monatliche Arbeitszeit 173,33 Stunden; 173,33 h x 9,50 € = 1.646,63 € Bruttogehalt

Bei einer 38 h-Woche beträgt die durchschnittliche monatliche Arbeitszeit 164,67 Stunden; 164,67 h x 9,50 € = 1.564,36 € Bruttogehalt

Wie berechnet sich die durchschnittliche monatliche Arbeitszeit? Nutzen Sie hierfür bitte eine der folgenden Formeln:

Wochenarbeitszeit x 52 Wochen (Jahresarbeitszeit) / 12 Monate = Monatsarbeitszeit

Wochenarbeitszeit x 13 Wochen / 3 Monate = Monatsarbeitszeit

Bei einem Minijobber bedeutet dies folgende maximale Arbeitszeit/Monat:

Ab dem 01.01.2021            =          9,50 €               =      47,36 Stunden/Monat
Ab dem 01.07.2021            =          9,60 €               =      46,87 Stunden/Monat
Ab dem 01.01.2022            =          9,82 €               =      45,82 Stunden/Monat
Ab dem 01.07.2022            =         10,45 €              =      43,06 Stunden/Monat

Die bisherigen umfangreichen Dokumentationspflichten gemäß Mindestlohngesetz gelten weiterhin.
Die Einhaltung wird durch die Zollbehörden überwacht und kontrolliert.
Zusätzlich kann dies bei Arbeitgeberprüfungen der Deutschen Rentenversicherung alle 4 Jahre erfolgen.

Nicht gewährter Mindestlohn gilt in der Sozialversicherung als sogenannter Phantomlohn. Hier hat der Arbeitgeber den nicht gewährten Lohn beitragsrechtlich (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil) an die Sozialversicherung abzuführen. Und das kann auf Jahre zurückgehen.

Solidaritätszuschlag

Ab 01.01.2021 wird bei vielen Steuerzahlern der Solidaritätszuschlag nicht mehr berechnet werden.

Jahreseinkommen
bis zu 61.717,00 €         es fällt kein Solidaritätszuschlag an
bis zu 96.409,00 €         es wird die sogenannte Minderungszone angewandt
ab       96.409,00 €        der volle Prozentsatz (5,5 %) ist zu berechnen

Zusatzbeitrag der gesetzlichen Krankenversicherung

Der durchschnittliche Zusatzbeitrag der gesetzlichen Krankenversicherung steigt von 1,1 auf 1,3 Prozent.

Beitrag zur Arbeitslosenversicherung

Im Jahr 2021 bleibt der Betrag zur Arbeitslosenversicherung bei 2,4 Prozent. Diese Regelung ist bis 31.12.2022 befristet.

Sachbezugswerte für Verpflegung (Beschluss 27.11.2020)

Die Werte für Verpflegung und Unterkunft werden wie folgt angepasst:

Frühstück            55,00 € monatlich – 1,83 € täglich
Mittagessen      104,00 € monatlich – 3,47 € täglich
Abendessen      104,00 € monatlich – 3,47 € täglich

Sachbezugswert freie Unterkunft

Der Sachbezugswert für freie Unterkunft beträgt bundeseinheitlich 237,00 € monatlich. Bei Belegung einer Unterkunft mit mehreren Beschäftigten sowie Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr und Auszubildende gelten andere Werte:

  • Aufnahme in Gemeinschaftsunterkunft oder im Haushalt des Arbeitsgebers = Minderung um 15 Prozent
  • Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres und Auszubildende = Minderung um 15 Prozent
  • Bei Belegung mit zwei Beschäftigten = Minderung um 40 Prozent
  • Bei Belegung mit drei Beschäftigten = Minderung um 50 Prozent
  • Bei Belegung mit mehr als drei Beschäftigten = Minderung um 60 Prozent
  • Bei zwei oder mehr Minderungen sind die Prozentwerte zu addieren.

Erhöhte Pendlerpauschale

Als Ausgleich von Aufwendungen für Fernpendler wird für die Veranlagungszeiträume 2021 bis 2026 (befristeter Übergangszeitraum) die Entfernungspauschale ab dem 21. Kilometer wie folgt angehoben:

auf 0,35 € pro Kilometer (Veranlagungszeitraum 2021 bis 2023)
auf 0,38 € pro Kilometer (Veranlagungszeitraum 2024 bis 2026)

Für die ersten 20 Kilometer gelten weiterhin 0,30 € je vollen Kilometer. Die Höchstgrenze von 4.500,00 € pro Kalenderjahr bleibt bestehen.

44 €-Gutscheine

Die Sachbezugseigenschaft von Geldkarten und Gutscheinen ist noch immer nicht abschließend geregelt. Sollten Sie Ihren Arbeitnehmern solche Leistungen gewähren wollen, sprechen Sie uns vorher bitte an.

Fristverlängerung für Corona-Sonderzahlungen

Die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 11a EStG für aufgrund der Corona-Krise an Arbeitnehmer gezahlte Beihilfen und Unterstützungen bis zur Höhe von 1.500 EUR war bisher bis zum 31.12.2020 befristet. Die Frist wird bis zum Juni 2021 verlängert. Die Fristverlängerung führt aber nicht dazu, dass eine Corona-Beihilfe im ersten Halbjahr 2021 nochmals in Höhe von 1.500 EUR steuerfrei bezahlt werden kann.

Zu dhmp Personal

Quelle

dhmp Personal
12.01.2021

info@dhmp-personal.de

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Lesedauer vor 3 Jahren veröffentlicht

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