Steuerentlastung für Photovoltaikanlagen

Hintergrund

Obwohl viele kleine Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen) kaum Gewinn bringen, stuft das Finanzamt deren Stromerzeugung als Gewerbebetrieb ein und fordert eine Gewinnermittlung an. Diesen Aufwand können sich die Betreiber zukünftig durch einen Antrag auf Liebhaberei sparen. Die Finanzverwaltung (1) räumt für Betreiber einer kleineren PV-Anlage auf Antrag einen Verzicht auf die ertragsteuerliche Erfassung und damit auf die Besteuerung der Anlage ein. Dies soll der Steuervereinfachung dienen. Der Betreiber erklärt damit, dass er die Anlage ohne Gewinnerzielungsabsicht betreibt. Die Finanzämter sind angewiesen, ohne weitere Prüfung von einer steuerlich unbeachtlichen sogenannten Liebhaberei (= Hobby) auszugehen.

1: BMF, Schreiben v. 2.6.2021, IV C 6 – S 2240/19/10006 :006, BStBl 2021 I S. 722

Wer kann den Antrag insbesondere stellen?

Ein Antrag ist möglich für Anlagen

  • bis zu 10 kW (ebenfalls begünstigt sind vergleichbare Blockheizkraftwerke (BHKW) mit einer elektrischen Leistung von bis zu 2,5 kW) – hier handelt es sich um die Nettonennleistung lt. Marktstammdatenregister,
  • die nach dem 31.12.2003 in Betrieb gegangen sind,
  • auf einem zu eigenen Wohnzwecken genutzten oder unentgeltlich überlassenen EFH bzw. ZFH installiert sind (nicht bei Vermietung) oder
  • die sich auf einer dazugehörigen Garage oder Carport befinden.

Auswirkungen Einkommensteuer

Der Antrag gilt für das aktuelle und auch alle folgenden Jahre. Zudem entfaltet er Wirkung auf vergangene Jahre, sofern diese noch änderbar sein sollten (z. B. Vorbehalt der Nachprüfung, Vorläufigkeit oder offener Einspruch). Solch ein Antrag kann im Einzelfall vorteilhaft sein. Andererseits geht damit jedoch die Möglichkeit verloren, die Verluste der ersten Jahre steuerlich geltend zu machen.

Vorteile Liebhaberei

  • Gewinne sind nicht zu versteuern
  • Offene Veranlagungsjahre können noch geändert werden (Wegfall evtl. Gewinne)
  • Keine Gewinnermittlung / Anlage EÜR / keine Prognoserechnung erforderlich
  • Abzug von Aufwendungen für Reparaturen / Instandhaltung / Rückbau „nur“ im Rahmen der Handwerkerleistungen § 35a EStG, wenn Strom (teilweise) eigengenutzt

Nachteile Liebhaberei

  • Verluste sind nicht ansatzfähig
  • Offene Veranlagungsjahre können noch geändert werden (Wegfall evtl. Verluste)
  • Keine Rückkehrmöglichkeit in die ESt-pflicht (künftige Verluste immer gesperrt)
  • Kein Abzug von Aufwendungen für Reparaturen / Instandhaltung / Rückbau, wenn Volleinspeisung
  • Kleine Gewinne (bis 410 €) ohnehin nicht steuerpflichtig (Härteausgleich § 46 Abs. 3 EStG), wenn sonst nur Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit; künftige Verluste könnten dann noch geltend gemacht werden

Auswirkungen Umsatzsteuer

Keine Auswirkung hat der Antrag auf die Umsatzsteuer; diese Verpflichtungen bleiben weiterhin bestehen, so dass weiterhin beim Finanzamt die Umsatzsteuer zu melden ist, sofern nicht von der Kleinunternehmerregelung Gebrauch gemacht wurde.

Auswirkungen Gewerbesteuer

Wie alle Einkünfte aus einem aktiven Gewerbebetrieb unterliegen auch die Einkünfte aus einer Photovoltaikanlage grundsätzlich der Gewerbesteuer. Tatsächlich sind davon aber nur größere Anlagen betroffen. Denn vom Gewerbeertrag kann ein Freibetrag i.H.v. 24.500 € im Jahr gekürzt werden. Zudem wurde ab 2019 gesetzlich geregelt, dass kleinere Photovoltaikanlagen von der Gewerbesteuer befreit(3) sind.

2: Kleinunternehmerregelung § 19 UStG beachten; 22.000 €
3: § 3 Nr. 32 GewStG

Photovoltaik-Liebhaberei

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Alle Informationen und Angaben haben wir nach bestem Wissen zusammengestellt. Sie erfolgen jedoch ohne Gewähr. Diese Information kann eine individuelle Beratung im Einzelfall nicht ersetzen.

Quelle

dhmp
29.11.2021

info@dhmp.de

2 Min.
Lesedauer vor 2 Jahren veröffentlicht

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